DEUTSCH
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der HBI EUROPE GmbH (nachfolgend HBI)
Stand August 2022
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten im Rahmen deren Geschäftsbetriebes und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich öffentlich-rechtlicher Sondervermögen und der HBI EUROPE GmbH (nachfolgend HBI).
1.2 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen und gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie
hinweisen müssen.
1.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Entsprechendes gilt für Abweichungen von dem Erfordernis der Schriftform.
1.4 Wir widersprechen hiermit ausdrücklich der Geltung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner durch Gegenbestätigungen oder in sonstiger Weise auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen hinweist. Abweichungen von unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt werden.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Angebote von HBI sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Sämtliche Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch HBI. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
2.2 Angaben in Prospekten, Katalogen oder sonstigen Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, es sei denn es ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.
2.3 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Unterlagen
3.1 An allen von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere Kataloge, Flyer und Lichtbilder, behält sich HBI die Eigentums- und eventuell bestehende Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen nicht für einen anderen als für den von HBI bestimmten Zweck verwendet, vervielfältigt oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden und berechtigen insbesondere nicht zum Nachbau einzelner Teile.
3.2 Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen sind auf unser Verlangen unverzüglich herauszugeben. Sie sind ohne gesonderte Aufforderung herauszugeben, wenn es nicht zu einer Auftragserteilung an HBI kommt.
4. Preise
Aufträge werden aufgrund der zur Zeit der Bestellung gültigen Preise angenommen. Die Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer ausschließlich der Verpackung. Die Verpackung wird, sofern nicht anders vereinbart, gesondert zum Selbstkostenpreis berechnet.
5. Versand, Auszeichnungspflichten
5.1 Die Parteien werden für jede Bestellung die Versandart individuell vereinbaren. Sofern die Parteien keine individuelle Abrede über die Versandart getroffen haben, erfolgt die Bereitstellung der Ware ab Werk des Verkäufers (EXW der INCOTERMS 2010 der Internationalen Handelskammer in Paris, ICC).
5.2 Wenn die Parteien eine Versendung der Ware durch HBI vereinbart haben, liegt die Auswahl des Transportunternehmens sowie die Versandart im freien Ermessen von HBI. Frachtauslagen sind vom Besteller zu erstatten.
5.3 Versandvorschriften des Bestellers sind für uns nur verbindlich, wenn sie uns zur Kenntnis gebracht und von uns schriftlich bestätigt worden sind.
5.4 Der Besteller übernimmt die Verpflichtung, alle Auszeichnungs-
verpflichtungen einzuhalten, insbesondere die erforderlichen
Warn- und Steuerhinweise anzubringen. Auf Verlangen von HBI erteilt der Besteller entsprechenden Nachweis und Auskunft.
6. Zahlung
6.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen sofort ab Rechnungsstellung netto Kasse zu leisten. Leistet der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, kommt er in Verzug, es sei denn, die Zahlung unterbleibt aufgrund eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat.
6.2 Gerät der Käufer in Verzug, ist HBI berechtigt, von dem Verzugszeitpunkt an gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf die Kaufpreisforderung zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
6.3 HBI ist berechtigt, auch bei anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird in diesem Falle den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist HBI berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Bei jeder An- und/oder Verrechnung im Sinne von Ziffer 6.4 wird HBI auf die berechtigten Belange des Bestellers Rücksicht nehmen.
6.4 Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn HBI über den Betrag verfügen kann. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur, sofern vertraglich vereinbart, und in jedem Falle erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Bei einer Zahlung in einer anderen Währung als in Euro gilt die Forderung erst dann als erfüllt, wenn die Devisenzahlung am Tage des Zahlungseingangs, d.h. nach Gutschrift auf dem Konto von HBI, die dem vereinbarten Euro-Betrag entspricht.
6.5 Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung ist der Käufer grundsätzlich nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller / Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt, sofern es sich bei den Gegenforderungen nicht um auf Zahlung gerichtete Ansprüche handelt.
6.6 Werden HBI Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt oder wenn andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist HBI berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn HBI Schecks angenommen hat. HBI ist in diesem Falle ferner berechtigt, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen.
7. Lieferungs- und Abnahmepflichten
7.1 Die in unseren Angeboten genannten Lieferzeiten sind für uns freibleibend. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich vereinbart werden können, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
7.2 Die Liefertermine beziehen sich auf den Tag der Auftragsbestätigung durch HBI, sofern alle kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen mit dem Besteller für die Erfüllung des Auftrages geklärt, vom Besteller beizubringende Unterlagen HBI zugegangen, etwa erforderliche Genehmigungen und Freigaben erteilt, sowie vereinbarte Anzahlungen einem Bankkonto von HBI gutgeschrieben worden sind.
7.3 Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die HBI die Lieferung ohne eigenes Verschulden erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei einem Vorlieferanten von HBI oder deren Unterlieferanten eintreten – hat HBI auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen HBI, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wobei diesbezüglich bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten sind. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Leistung vom Vertrag zurückzutreten, wobei auch hier diesbezüglich bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten sind. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird HBI von der Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
7.4 Der Käufer/Besteller ist zur Abnahme der Ware verpflichtet. Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware werden hierdurch nicht berührt. Eine Abnahmepflicht besteht nicht, soweit die Mangelhaftigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oder wenn aufgrund der Beschaffenheit der Ware die Gefahr des Eintritts von Sach- oder Personenschäden besteht.
7.5 Wird der Versand der Ware durch den Käufer verzögert oder erfolgt kein von ihm vorzunehmender, rechtzeitiger Abtransport, ist HBI beginnend mit dem 14. Tag nach Anzeige der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware nach billigem Ermessen auf Gefahr des Käufers zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen, sowie dem Käufer die Kosten der Lagerung, bei Lagerung im Werk jedoch mindestens 0,5 % des Warenwertes (Rechnungsbetrag) für jeden begonnenen Monat vom Tage der Versandbereitschaft ab zu berechnen. Der vorgenannte Schadensersatz gilt nur, sofern der Käufer nicht den Nachweis eines geringeren Schadens erbringt. Im Übrigen bleibt es HBI vorbehalten, höhere Kosten gegen Vorlage entsprechender Nachweise geltend zu machen. HBI ist zudem berechtigt, nach Ablauf einer angemessen gesetzten Frist über die Ware anderweitig zu verfügen und den Käufer in angemessen verlängerter Lieferzeit anderweitig zu beliefern.
7.6 Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung gilt Ziffer 11 dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
8. Gefahrtragung
8.1 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen ist Erkelenz, sofern nicht in der Auftragsbestätigung von HBI etwas anderes schriftlich bestätigt worden ist. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Frachtführer über und zwar auch dann, wenn HBI den Transport übernommen hat.
8.2 Ist die Ware versandbereit oder verzögert sich die Versendung aus Gründen, die HBI nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald dieser von HBI über die Versandbereitschaft schriftlich oder mündlich informiert wurde.
8.3 Bei grenzüberschreitenden Verträgen gilt die Klausel „FCA“ der INCOTERMS 2020 der Internationalen Handelskammer in Paris, ICC.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 HBI behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen HBI und dem Käufer vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in ein Kontokorrentverhältnis, die laufende Rechnungslegung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HBI zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet, nachdem HBI vom Vertrag zurückgetreten ist. Ware, an der HBI (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
9.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Einbruch und Wassergefahren angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln und aufzubewahren.
9.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von HBI hinweisen und HBI unverzüglich benachrichtigen.
9.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder eines sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an HBI ab. HBI ermächtigt ihn widerruflich, die an HBI abgetretenen Forderungen für Rechnung von HBI im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
9.5 Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für HBI als Hersteller. Erlischt das (Mit-) Eigentum durch Verbindung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf HBI übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum für HBI unentgeltlich.
10. Gewährleistung
10.1 Hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers gilt für unsere Lieferungen § 377 HGB. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel, Beschaffenheit und Schäden zu untersuchen. Die Anzeige von Mängeln hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Lieferung anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung anzuzeigen. Bei verspäteter Mängelrüge ist jede Mängelhaftung ausgeschlossen. Bei jeder Mängelanzeige ist anzugeben, welche Mängel festgestellt wurden und ob diese sofort oder erst nach Weiterverarbeitung der Ware bemerkt wurden. HBI ist berechtigt, die gerügten Mängel durch eigene Mitarbeiter zu prüfen. Auf Anforderung von HBI ist die beanstandete Ware zum Zwecke der Überprüfung im Anlieferungszustand an uns zurückzusenden.
10.2 Eine Gewährleistung entfällt bei unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Installation, falscher Bedienung oder Nichtbeachtung einschlägiger Vorschriften. Eine Gewährleistung entfällt weiterhin, wenn der Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch HBI an dem Liefergegenstand Änderungen vornimmt.
10.3 Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr.
Sie beginnt mit dem Lieferdatum; bei Werkvertragsleistungen mit der Abnahme des Werkes.
10.4 Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge sind wir zur Nacherfüllung in Form der kostenfreien Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach unserer Wahl, wenn Werkvertragsrecht Anwendung findet, zur Ersatzlieferung verpflichtet. Ist die Nacherfüllung nicht möglich oder unzumutbar, sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, den Minderwert gutzuschreiben und die beanstandete Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
11. Haftungsbeschränkungen
11.1 Die Haftung von HBI auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt.
11.2 HBI haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
11.3 Soweit HBI gemäß § 11.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die HBI bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
11.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von HBI für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
11.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von HBI.
11.6 Soweit HBI technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
11.7 Die Einschränkungen dieses § 11 gelten nicht für die Haftung von HBI wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.8 Sofern HBI den Nachweis des Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäft bei Vertragsschluss erbringt, haftet HBI nicht, wenn in Folge von HBI nicht zu vertretender Hindernisse für die Lieferung des Vorlieferanten eine termingerechte Selbstbelieferung die Ware nicht erfolgt und in Folge dessen an den Besteller nicht vertragsgemäß geliefert werden kann.
12. Leistungsverweigerung
Kommt ein Vertrag aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers nicht zur Durchführung, zahlt der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe der HBI bereits entstandenen Kosten, mindestens jedoch 25 % des Nettowarenwertes des bestellten Gutes. Der genannte pauschalierte Schadensersatzanspruch von 25 % besteht nur, sofern der Besteller nicht den Nachweis eines geringeren Schadens erbringt. Sofern HBI aus begründetem Anlass von einem abgeschlossenen Vertrag zurücktritt, zahlt der Besteller die daraus bereits entstandenen Kosten.
13. Haftung für Schutzrechtsverletzungen
13.1 Sofern kein gesonderter Hinweis von HBI erfolgt, ist der Liefergegenstand nach unserer Kenntnis in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter. Sollte der Liefergegenstand oder ein Teil desselben dennoch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein in der Bundesrepublik Deutschland bereits erteiltes und veröffentlichtes Schutzrecht oder, wenn der Liefergegenstand ausdrücklich ein bestimmtes Verfahrensrecht umfasst, ein entsprechendes Verfahrensrecht verletzen und deswegen ein gerichtliches Verfahren gegen den Besteller eingeleitet sein, so wird HBI auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl in angemessener Frist entweder dem Besteller das Recht zur Weiterbenutzung verschaffen oder den Liefergegenstand bzw. das betreffende Teil oder das Verfahren so abändern, dass keine Verletzung von Schutzrechten Dritter mehr vorliegt oder aber vom Vertrag zurücktreten.
13.2 Werden durch vom Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Entwürfen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers Liefergegenstände hergestellt, ist HBI von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer behaupteten oder tatsächlichen Rechtsverletzung ergeben, schad- und klaglos zu stellen.
13.3 Der Besteller ist verpflichtet, HBI über die von einem Dritten behaupteten oder geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu informieren. Ohne das Einverständnis von HBI ist der Besteller nicht berechtigt, eine Verletzung anzuerkennen; sämtliche Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen sind HBI vorbehalten. Im Falle einer Nutzungseinstellung des Liefergegenstandes durch den Besteller, wird der Besteller den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
13.4 Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 10 und 11 unserer Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit
14.1 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen HBI und dem Käufer gilt deutsches Recht.
14.2 Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
14.3 Erfüllungsort für sämtliche wechselseitigen Verpflichtungen ist der Sitz von HBI in Erkelenz.
14.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Aachen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
14.5 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
15. Geheimhaltung
Beide Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Geschäfts und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zu offenbaren. Die Parteien werden diese Verpflichtung in gleicher Weise Dritten auferlegen, die von ihnen im Rahmen der Ausführung von Aufträgen eingeschaltet werden.
16. Übersetzungen
Sofern HBI sich dazu entschließt, die vorliegenden Allgemeinen Lieferungs- uns Zahlungsbedingungen in anderen Sprachen zugänglich zu machen, handelt es sich um eine reine Gefälligkeit zugunsten des Bestellers. Für Abweichungen des Regelungsgehalts dieser AGB im Falle einer Übersetzung in eine andere als der deutschen Sprache übernimmt HBI keine Haftung. Im Falle von Kollisionen und/oder Widersprüchen haben stets diese AGB in der deutschen Sprachfassung Vorrang.